Erläuterung zu den Beiträgen für Mitglieder des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere Wümme

Nach § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Mitgliedschaft ist durch das Niedersächsische Wassergesetz (§ 64 NWG) angeordnet und unterliegt nicht dem Einfluss des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere Wümme. Der Verband ist gesetzlich verpflichtet, von seinen Mitgliedern die entsprechenden Beiträge zu erheben.

Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Diese vom Gesetzgeber verordnete „zwangsweise“ Mitgliedschaft erlischt erst mit der Aufgabe des Eigentums. Die Daten erhalten wir aus den amtlichen Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Stichtag für die Beitragshebung ist der 1. Januar des laufenden Jahres. Katastermäßige Änderungen der Flächeneinstufung innerhalb eines Jahres werden im Folgejahr berücksichtigt.

Der Verbandsbeitrag des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere Wümme bestimmt sich nach § 34 der Satzung des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere Wümme vom 14. Februar 1996 mit der 4. Änderung der Satzung vom 01.03.2012 wie folgt:

  1. Beitragspflicht besteht für alle zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen.
  2. Die Beitragspflicht verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächen, mit denen sie am Verbandsgebiet beteiligt sind.
  3. Von denjenigen Mitgliedern, auf deren Flächen nach dem Beitragsverhältnis ein Beitrag unterhalb des Hektarsatzes entfiele, wird ein Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 € erhoben.
  4. Der Verband hebt Beiträge für die Erschwernis der Unterhaltung nach Veranlagungsregeln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind.