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Warum Gewässerunterhaltung?
In Niedersachsen gibt es ein weitverzweigtes Netz von Flüssen, Bächen und Gräben (insgesamt rd. 160.000 km, davon rd. 30.000 km Gewässer II. Ordnung). Diese Gewässer haben die Aufgabe, das anfallende Niederschlagswasser, welches nicht verdunstet, versickert oder von den Pflanzen während der Vegetationsperiode benötigt wird, letztendlich in die Nord- und Ostsee abzuführen. Damit die schadlose Abführung dieses Wassers reibungslos funktioniert, müssen die Gewässer regelmäßig von Pflanzen, Sandablagerungen und anderen Abflusshindernissen (z.B. umgestürzte Bäume) gesäubert (unterhalten) werden.
Die Gewässerunterhaltung dient allen Bürgerinnen und Bürgern, da sie Voraussetzung für den Abfluss des Niederschlags in all unseren Flüssen und Bächen ist. Unsere Infrastruktur (Verkehrswege, Baugebiete, Landwirtschaft u.a.) kann nur so aufrecht erhalten werden.
Die regelmäßige Gewässerunterhaltung ist somit für die Aufrechterhaltung der notwendigen Entwässerung (Vorflut) zwingend erforderlich und nicht zuletzt aus diesem Grund gemäß § 63 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) eine öffentlich rechtliche Verbindlichkeit, die in Niedersachsen für die Gewässer II. Ordnung von den Unterhaltungsverbänden wahrzunehmen ist.
Die Kosten tragen die Verbandsmitglieder (Grundstückseigentümer oder Gemeinden). Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben.
Neben der Abführung des Wassers haben die Fließgewässer eine wichtige Rolle aus naturschutzfachlicher Sicht. So geben die Fließgewässer einer umfangreichen Flora und Fauna ein Zuhause. Um den naturschutzfachlichen und den wasserwirtschaftlichen Ansprüchen gerecht zu werden, stellen der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Mittlere Wümme und der Unterhaltungsverband Obere Wümme jeweils jährlich einen Unterhaltungsplan auf, der mit der Unteren Naturschutz- und Unteren Wasserbehörde abgestimmt ist. Ferner werden die anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 64 (2) NWG über die beabsichtigten Maßnahmen informiert.
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