Erläuterung zu den Beiträgen des Unterhaltungsverbandes Obere Wümme

Nach § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Mitgliedschaft ist durch das Niedersächsische Wassergesetz (§ 64 NWG) angeordnet und unterliegt nicht dem Einfluss des Unterhaltungsverbandes Obere Wümme. Der Verband ist gesetzlich verpflichtet, von seinen Mitgliedern die entsprechenden Beiträge zu erheben.

Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Diese vom Gesetzgeber verordnete „zwangsweise“ Mitgliedschaft erlischt erst mit der Aufgabe des Eigentums. Die Daten erhalten wir aus den amtlichen Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Stichtag für die Beitragshebung ist der 1. Januar des laufenden Jahres. Katastermäßige Änderungen der Flächeneinstufung innerhalb eines Jahres werden im Folgejahr berücksichtigt.

Der Verbandsbeitrag des Unterhaltungsverbandes Obere Wümme bestimmt sich nach § 34 der Satzung des Unterhaltungsverbandes Obere Wümme vom 15. März 1995 mit der 4. Änderung der Satzung vom 21.02.2012 wie folgt:

  1. Beitragspflicht besteht für alle zum Niederschlagsgebiet bestehenden Flächen.
  2. Die Beitragspflicht bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind.
  3. Von denjenigen Mitgliedern, auf deren Flächen nach dem Beitragsverhältnis ein Beitrag unterhalb des Hektarsatzes entfiele, wird ein Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 € erhoben.
  4. Der Verband hebt Beiträge für die Erschwernis der Unterhaltung nach Veranlagungsregeln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind.