Weitere Mitgliedsverbände

Die unten genannten Mitgliedsverbände des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Gebiet der Wümme sind zuständig für die Gewässerunterhaltung der 3. Ordnung.

  • Wasser- und Bodenverband "Im Gebiet der Vissel"
  • Wasser- und Bodenverband Stemmen-Helvesiek-Sothel
  • Wasser- und Bodenverband Hammoor
  • Wasser- und Bodenverband "Am Scheeßel - Everinghäuser Kanal"
  • Wümmewasserverband unterhalb Rotenburg
  • Wasser- und Bodenverband Wieste
  • Wasser- und Bodenverband Scheeßel
  • Wasserverband Wiedau
  • Wasserverband Rodau
  • Wasser- und Bodenverband Abbendorfer- Hetzweger- Wittkopsbosteler Bruch
  • Wasser- und Bodenverband Bartelsdorf - Westervesede
  • Bodenverband Hiddinger Bruch
  • Wasser- und Bodenverband Westervesede
  • Wasser- und Bodenverband Schwitschen - Hütthof
  • Wasser- und Bodenverband Söhlingen
  • Wasser- und Bodenverband Kirchwalsede - Süderwalsede
  • Wasser- und Bodenverband Ahausen
  • Wasser- und Bodenverband (Dränverband) Westerwalsede
  • Wasser- und Bodenverband Brockel - Wensebrock
  • Wasser- und Bodenverband Hartböhn
  • Wasser- und Bodenverband Grovebach
  • Wasser- und Bodenverband Westerholz

In Niedersachsen ist ein Großteil der vorhandenen Wasserläufe in die sogenannte 3. Ordnung eingestuft. Gewässer 3. Ordnung prägen die Entwässerung ihrer Einzugsgebiete. Den Zustand aller Gewässer gilt es nach den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu verbessern; von daher sind Maßnahmen einer mehr ökologisch ausgerichteten Unterhaltung in den Gewässern 3. Ordnung von besonderer Wichtigkeit. Nach den gegenwärtigen Gesetzen sind alle Akteure am Gewässer dazu verpflichtet, diesen Aspekt bei ihren Unterhaltungsaufgaben zu berücksichtigen.

Veerse

Die Unterhaltungspflicht für die Gewässer 3. Ordnung liegt zunächst bei den jeweiligen Eigentümern der Gewässer bzw. den Anliegern (wenn die Eigentümer nicht feststellbar sind) oder bei Wasser- und Bodenverbänden oder Gemeinden, die bereits im Jahre 1960 für das Gewässer zuständig waren. Die Unterhaltungspflicht bezieht sich räumlich auf das Gewässerbett, bestehend aus Gewässersohle und Ufer (bis zur Böschungsoberkante).

Die Gewässerunterhaltung muss hohe gesetzliche Anforderungen berücksichtigen, deren praktische Umsetzung oft nicht leicht ist. Neben der Sicherung des Wasserabflusses tritt gleichrangig die Sorge für eine Erhaltung und Verbesserung der Ökologie.

Wichtig ist aber, dass eine geänderte Gewässerunterhaltung nach wie vor einen ordnungsgemäßen Abfluss sicherstellen muss!