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Allgemeines
In Niedersachsen sind durch das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) vom 7. Juli 1960 für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung flächendeckend 114 Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) (§ 63 NWG) geschaffen worden, deren Grenzen Niederschlagsgebiete von Flüssen bilden und deren Mitglieder und Kostenträger die Grundstückseigentümer oder Gemeinden (gesetzliche Mitgliedschaft) sind.
Verbandsvorsteher: Reinhard Trau, Stemmen
Stv. Verbandsvorsteher: Andreas Masuth, Otter
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltungsverbandes Obere Wümme basieren sowohl auf bundes- als auch auf landessrechtlichen Vorschriften. Nach Bundesrecht ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Wasserverbandsgesetz (WVG) maßgebend. Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) sowie das Ausführungsgesetz zum WVG bilden die gesetzliche Grundlage für das Tun und Handeln der Unterhaltungsverbände in Niedersachsen nach Landesrecht.
Der Verband wurde formell durch das NWG als Unterhaltungsverband Nr. 64 für die Gewässer II. Ordnung gegründet und das Verbandsgebiet gesetzlich festgelegt. Das Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet der Wümme bis zur Rodau.
Verbandsgebiet
Die Verbandsgröße beträgt rd. 44.500 ha. Mitglieder des Verbandes sind 12 Gemeinden und ca. 9.500 Einzelmitglieder.
Verbandsanlagen
302 km Gewässer II. Ordnung.
Verbandsaufgaben
Unterhaltung der Verbandsgewässer II. Ordnung. Verbandsgewässer sind Gewässer, zu deren Unterhaltung der Verband nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
Projekte zur naturnahen Gewässergestaltung
Im Jahre 2003 ist für die Veerse ein Gewässerentwicklungsplan aufgestellt worden, in dem unter anderem Störungen im und auf das Gewässer formuliert sind. Als wesentliche Störungen wurden u.a. Querbauwerke, hohe Sandfracht, instabile Sohle und hohe Abflussspitzen benannt. Mittlerweile sind Teilstücke aus dem Gesamtkonzept mit dem Ziel, die ökologische Durchgängigkeit wieder herzustellen, naturnahe Strukturen zu schaffen und den Unterhaltungsaufwand langfristig zu reduzieren, umgesetzt worden. Mit der Umsetzung dieses Projektes wurde der Forderung der Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) zur Schaffung eines guten ökologischen Zustandes nachgekommen.
Organisation
Mitglieder des Verbandes sind:
a. die im Verbandsgebiet bestehenden Wasser- und Bodenverbände, zu deren bisherigen Aufgaben die Unterhaltung von Gewässern gehörte
b. die Gemeinden, die nach bisherigem Recht zur Unterhaltung eines Gewässers öffentlich-rechtlich verpflichtet waren.
c. soweit keine Verbände bestehen und die Gemeinden zur Unterhaltung nicht verpflichtet waren, die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke.
Organe
Vorstand:
Der Vorstand besteht aus 10 Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Vertreter gewählt worden. Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren vom Ausschuss gewählt.
Ausschuss:
Der Ausschuss hat 22 Mitglieder und Stellvertreter, die alle 5 Jahre von den Verbandsmitgliedern gewählt werden.
Die Aufgaben von Vorstand und Ausschuss sind in der Satzung entsprechend den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes festgelegt.
Die Amtszeit von Vorstand und Ausschuss endet satzungsgemäß am 31.12.2013
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